
ZÜGIGE, UNKOMPLIZIERTE UND VERLÄSSLICHE PRÜFUNG IHRER FÖRDERMÖGLICHKEITEN
FÜR INNOVATIONS- UND ENTWICKLUNGSNAHE PROJEKTE – WIR ÜBERNEHMEN DEN GESAMTEN AUFWAND.
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ATTRAKTIVE FÖRDERUNG BIS ZU 35 % RÜCKWIRKEND DERZEIT NOCH BIS 2021
PROFESSIONELLE ANTRAGSTELLUNG
MINIMALER AUFWAND FÜR MAXIMALE RÜCKVERGÜTUNG
WIRTSCHAFTSGÜTER WERDEN TEIL DER FÖRDERFÄHIGEN AUFWENDUNGEN:
FÖRDERHÖHE
CHANCEN UND STOLPERSTEINE
Die steuerliche Forschungszulage bietet Unternehmen eine hervorragende Möglichkeit, Innovationskosten zu reduzieren. Profitieren Sie von steuerlichen Vorteilen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.
Alle Entwicklungsvorhaben sind grundsätzlich förderfähig. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Themenbereich das Projekt angesiedelt ist.
Unser Service ermöglicht eine zügige und unkomplizierte Überprüfung Ihres Anspruchs auf die steuerliche Forschungszulage, damit Sie schnell Klarheit über Ihre Möglichkeiten erhalten.
Wir begleiten Sie durch den gesamten Antragsprozess und stellen sicher, dass alle Formalitäten professionell und korrekt abgewickelt werden, sodass Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Rückvergütung maximiert werden.
Dank unserer effizienten Vorgehensweise erhalten Sie mit minimalem Aufwand die maximale Rückvergütung, ohne sich um die komplexen Details kümmern zu müssen.
Wir prüfen schnell und zuverlässig Ihren Anspruch auf die steuerliche Forschungszulage. Mit unserer umfassenden Kenntnis der aktuellen Richtlinien und Vorgaben stellen wir sicher, dass Ihr Antrag alle erforderlichen Kriterien erfüllt. Dadurch sparen Sie wertvolle Zeit und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Unser Ziel ist es, Ihnen den Zugang zu finanziellen Vorteilen so einfach wie möglich zu gestalten.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden.
Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
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Das Vorhaben, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird, wurde nach dem 27. März 2024 gestartet.
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Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.
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Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet.
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Das Wirtschaftsgut ist für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich.
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Kleine und mittlere Unternehmen erhalten eine erhöhte Förderquote von 35 % der förderfähigen Aufwendungen – bis zu 3,5 Mio. Euro pro Jahr. Für Aufwendungen, die ab dem 28. März 2024 entstehen, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 10 Mio. Euro.
Ab dem Jahr 2026 erhöht sich die Bemessungsgrundlage. Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige FuE-Aufwendungen wird von bisher 10 Mio. € pro Wirtschaftsjahr auf 12 Mio. € angehoben.
Ab 2026 werden Gemeinkosten, d. h. Aufwendungen für Tätigkeiten, die nur mittelbar oder unterstützend dem FuE-Vorhaben dienen – wie z. B. Verwaltung, Management, Transport, Lagerhaltung, Reparatur, Wartung oder Sicherheit – angerechnet.
Das bedeutet, dass zusätzlich zu den bisherigen Personal- und Auftragskosten eine pauschale Gemein- und Betriebskostenpauschale von 20 % eingeführt wird.
Der Zeitpunkt der Anwendung gilt für FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen werden.
Bei KMU mit einer Förderquote von 35 % und der Anhebung auf 12 Mio. € ergibt sich ein theoretisch maximaler Zuschuss von bis zu rund 4,2 Mio. € jährlich.
Wenn ein FuE-Vorhaben vollständig oder teilweise in Auftrag gegeben wird, können bislang 60 % der damit verbundenen Kosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Für Vorhaben, die nach dem 27. März 2024 starten, steigt dieser Anteil auf 70 %.
Nutzen Sie die Chancen der Forschungszulage, vermeiden Sie jedoch häufige Stolpersteine wie unvollständige Dokumentationen oder ungenaue Projektabgrenzungen.
Nachfolgend einige Punkte, bei denen wir Sie professionell unterstützen oder die erforderlichen Unterlagen für Sie erstellen, damit alle Anforderungen erfüllt sind.
Dokumentation:
Zum Nachweis, dass die FuE-Tätigkeiten dem begünstigten FuE-Vorhaben zuzurechnen sind, sind aussagekräftige Unterlagen darüber vorzuhalten, wie weit die Arbeiten des begünstigten FuE-Vorhabens in Bezug auf die im Antrag auf Bescheinigung gemachten Angaben zur Durchführung des FuE-Vorhabens am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres fortgeschritten sind. Hierzu kann auch die im Rahmen der Durchführung eines FuE-Vorhabens erforderliche Dokumentation dienen. Die Aufzeichnungen sollten den Stand des FuE-Vorhabens am Ende eines Wirtschaftsjahres belegen. Hierbei unterstützen wir Sie aktiv – mit Erfahrung aus zahlreichen Projekten.
Belegnachweis:
Es ist eine nachvollziehbare und aussagekräftige Dokumentation
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über die Ermittlung der Höhe der förderfähigen Aufwendungen sowie,
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zum Stand des begünstigten FuE-Vorhabens am Ende des Wirtschaftsjahres vorzuhalten.
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Zu dieser Dokumentation gehören u. a.:
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Aufzeichnungen über die im begünstigten FuE-Vorhaben tätigen Arbeitnehmer mit einer Kurzbeschreibung ihrer Tätigkeit im begünstigten FuE-Vorhaben,
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Stundenaufzeichnung(en) sowohl für die nur zeitweise im begünstigten FuE-Vorhaben als auch für die in verschiedenen FuE-Vorhaben beschäftigten Arbeitnehmer
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Kurzbeschreibung des Stands des begünstigten FuE-Vorhabens am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Eine abschließende Dokumentation über die Ergebnisse des begünstigten FuE-Vorhabens ist nicht erforderlich.

